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   LG Hamburg, 25.07.2016 - 326 T 36/15   

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https://dejure.org/2016,58460
LG Hamburg, 25.07.2016 - 326 T 36/15 (https://dejure.org/2016,58460)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2016 - 326 T 36/15 (https://dejure.org/2016,58460)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25. Juli 2016 - 326 T 36/15 (https://dejure.org/2016,58460)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 36 Abs 2 InsO, § 36 Abs 4 InsO, § 850a ZPO, § 850c ZPO, §§ 850cff ZPO
    Restschuldbefreiungsverfahren: Berücksichtigung höherer Lebenshaltung- und Mietkosten eines in der Schweiz lebenden Schuldners bei der Bemessung des Pfändungsfreibetrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhöhung des unpfändbaren Betrages des Einkommens eines Schuldners wegen höherer Lebenshaltungskosten

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Höhe eines pfändungsfreien Betrags bei einem in der Schweiz lebenden Schuldner

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.03.2006 - IX ZB 119/04

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 25.07.2016 - 326 T 36/15
    Der Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 09. März 2006 - IX ZB 119/04 -, Rn. 3, juris).
  • BGH, 20.07.2017 - IX ZB 63/16

    Insolvenzverfahren: Beurteilung der Pfändbarkeit einer ausländischen Rente nach

    Das LG Traunstein (NZI 2009, 818), das LG Passau (NZI 2014, 1019), das LG Stendal (ZVI 2014, 70) und das LG Hamburg (ZVI 2017, 163, 164) haben das Insolvenzstatut für maßgeblich gehalten, während das AG Passau (NZI 2009, 820), das AG München (NZI 2010, 664) und das LG München (IPRspr 2010 Nr. 343b) das Recht des Vollstreckungsstaates angewandt haben.
  • LG Kaiserslautern, 26.05.2023 - 5 T 37/23

    Unterhaltspfändung: Festsetzung des pfändungsfreien Betrags bei Wohnsitz des

    Dieser Umstand muss im Rahmen des Ermessens unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen und dem Schuldnerinteresse abgewogen und berücksichtigt werden (so im Ergebnis prinzipiell auch: LG Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 326 T 36/15 - juris; bestätigt durch: BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 63/16 - juris, Rn. 20, vor allem aber auch im Verhältnis von Vollstreckungsstatut zu Insolvenzstatut).
  • AG Konstanz, 11.03.2021 - K 42 IK 73/16

    Corona-Sonderzahlung - Pfändbarkeit

    Gem. § 292 InsO findet § 36 Abs. 1 S.1, Abs. IV InsO jedoch Anwendung (Landgericht Hamburg Beschl. v. 25.07.2016, Az.: 326 T 36/15).
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